1.
Unter dem Namen
„Verein Nierenpatienten, Region Zürich, abgekürzt VNPZ, besteht ein Verein
gemäss Art. 60 ZGB. Der Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort des
Präsidenten.
2.
Der Verein soll
durch Förderung der engeren Kontakte zwischen den Mitgliedern einen
Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete der Dialysebehandlung erleichtern. Durch
Fachreferate sollen den Mitgliedern neueste Erkenntnisse und Erfahrungen
vermittelt werden.
3.
Jedes VNPZ-Mitglied
ist automatisch auch Mitglied des Zentralverbandes „Verband der Nierenpatienten
Schweiz“, kurz VNPS. Von Mitgliedern aufgezeigte Probleme, welche von
Gesamtschweizerischem Interesse sind, werden dem VNPS zur weiteren Behandlung
mit den zuständigen Stellen übermittelt.
4.
Die Mitgliedschaft
kann erworben werden von:
§
Nierenpatienten der
Region Zürich
§
Ärzten und
Schwestern der Dialysestationen
§
Ausnahmsweise
können auch weitere Personen die Mitgliedschaft erwerben. Über deren Aufnahme
entscheidet die Versammlung.
5.
Jeder Patient ist
berechtigt, seinen Partner(In) beitragsfrei als gleichberechtigtes Mitglied an
allen Aktivitäten des Vereins teilnehmen zu lassen.
6.
Im ersten Quartal
jeden Jahres muss der Vorstand eine Generalversammlung einberufen. Die
Generalversammlung wählt den Vorstand jedes Jahr neu. Der Vorstand besteht aus
3-5 Mitgliedern. Der Präsident wird direkt gewählt, die übrigen Chargen werden
vom Vorstand verteilt.
7.
Der
Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
8.
Die Kompetenz des
Vorstandes für Ausgaben wird jährlich neu von der Generalversammlung
festgelegt.
9.
Im Falle einer
Vereinsauflösung wird das gesamte Vereinsvermögen dem Zentralverband VNPS
überwiesen.
10. Ein Austritt aus dem Verein muss schriftlich dem
Vorstand mitgeteilt werden und ist ohne Einhaltung einer Frist jederzeit
zulässig. Die Beiträge für das laufende Jahr, sind in jedem Fall voll zu
entrichten.
11. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das
Vereinsvermögen.
Zürich, 28. März 1993