V N P Z

Verein Nierenpatienten Region Zürich

STATUTEN

 

1.          Unter dem Namen „Verein Nierenpatienten, Region Zürich, abgekürzt VNPZ, besteht ein Verein gemäss Art. 60 ZGB. Der Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

2.          Der Verein soll durch Förderung der engeren Kontakte zwischen den Mitgliedern einen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete der Dialysebehandlung erleichtern. Durch Fachreferate sollen den Mitgliedern neueste Erkenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden.

3.          Jedes VNPZ-Mitglied ist automatisch auch Mitglied des Zentralverbandes „Verband der Nierenpatienten Schweiz“, kurz VNPS. Von Mitgliedern aufgezeigte Probleme, welche von Gesamtschweizerischem Interesse sind, werden dem VNPS zur weiteren Behandlung mit den zuständigen Stellen übermittelt.

4.          Die Mitgliedschaft kann erworben werden von:

§           Nierenpatienten der Region Zürich

§           Ärzten und Schwestern der Dialysestationen

§           Ausnahmsweise können auch weitere Personen die Mitgliedschaft erwerben. Über deren Aufnahme entscheidet die Versammlung.

5.          Jeder Patient ist berechtigt, seinen Partner(In) beitragsfrei als gleichberechtigtes Mitglied an allen Aktivitäten des Vereins teilnehmen zu lassen.

6.          Im ersten Quartal jeden Jahres muss der Vorstand eine Generalversammlung einberufen. Die Generalversammlung wählt den Vorstand jedes Jahr neu. Der Vorstand besteht aus 3-5 Mitgliedern. Der Präsident wird direkt gewählt, die übrigen Chargen werden vom Vorstand verteilt.

7.          Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

8.          Die Kompetenz des Vorstandes für Ausgaben wird jährlich neu von der Generalversammlung festgelegt.

9.          Im Falle einer Vereinsauflösung wird das gesamte Vereinsvermögen dem Zentralverband VNPS überwiesen.

10.      Ein Austritt aus dem Verein muss schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden und ist ohne Einhaltung einer Frist jederzeit zulässig. Die Beiträge für das laufende Jahr, sind in jedem Fall voll zu entrichten.

11.      Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

 

Zürich, 28. März 1993